RS OGH 1978/11/23 6Ob714/78

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Veröffentlicht am 23.11.1978
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Norm

ABGB §863 FII
MG §19 C

Rechtssatz

Brachte die Vermieterseite dem Mieter gegenüber stets unmißverständlich zum Ausdruck, daß sie mit seiner von der Vereinbarung abweichenden Bauausführung nicht einverstanden war, kann aus dem Umstand allein, daß die Einbringung einer Aufkündigung unterlassen wurde, noch nicht der stillschweigende Verzicht auf Geltendmachung des Kündigungsgrundes abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 714/78
    Entscheidungstext OGH 23.11.1978 6 Ob 714/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0014418

Dokumentnummer

JJR_19781123_OGH0002_0060OB00714_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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