Norm
JN §31 IRechtssatz
In Handelsregistersachen ist im Hinblick auf die Interessen der Allgemeinheit an der Einsicht in das Register und die Registerakten eine Delegierung nicht zu rechtfertigen, wenn sie nur aus Gründen der leichteren Erreichbarkeit des zu delegierenden Gerichtes durch die an einem konkreten Registerverfahren Beteiligten und deren Vertreter beantragt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046138Dokumentnummer
JJR_19781123_OGH0002_0060ND00001_7800000_001