RS OGH 1978/11/23 6Nd1/78

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Veröffentlicht am 23.11.1978
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Norm

JN §31 I
JN §31 VI

Rechtssatz

In Handelsregistersachen ist im Hinblick auf die Interessen der Allgemeinheit an der Einsicht in das Register und die Registerakten eine Delegierung nicht zu rechtfertigen, wenn sie nur aus Gründen der leichteren Erreichbarkeit des zu delegierenden Gerichtes durch die an einem konkreten Registerverfahren Beteiligten und deren Vertreter beantragt wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Nd 1/78
    Entscheidungstext OGH 23.11.1978 6 Nd 1/78
    Veröff: EvBl 1979/35 S 145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046138

Dokumentnummer

JJR_19781123_OGH0002_0060ND00001_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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