RS OGH 2012/4/24 2Ob186/78, 2Ob147/98a, 2Ob38/02f, 2Ob268/06k, 2Ob8/07a, 2Ob114/11w

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Veröffentlicht am 23.11.1978
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Rechtssatz

Unter Erwerbsfähigkeit im Sinne des Gesetzes ist die Fähigkeit zu verstehen, in einer der Ausbildung, den Anlagen und der bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung den Lebensunterhalt zu verdienen.

Entscheidungstexte

  • RS0030726">2 Ob 186/78
    Entscheidungstext OGH 23.11.1978 2 Ob 186/78
    Veröff: ZVR 1979/232 S 281
  • RS0030726">2 Ob 147/98a
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 147/98a
    Auch; Beisatz: Der Geschädigte, der den früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, ist aber nicht verpflichtet, jeden beliebigen Erwerb zu ergreifen. Maßgebend ist, ob ihm die Ersatzbeschäftigung zugemutet werden kann. (T1)
  • RS0030726">2 Ob 38/02f
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 2 Ob 38/02f
    Beisatz: Die Erwerbsfähigkeit ist ein selbständiges, gegenwärtiges Rechtsgut, wenn der zum Unfallszeitpunkt bereits im Erwerbsleben gestandene Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position auf Verdienst hatte oder der Verdienst zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. (T2)
  • RS0030726">2 Ob 268/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 268/06k
    Vgl; Beis wie T2
  • RS0030726">2 Ob 8/07a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 8/07a
    Vgl; Beis wie T2
  • RS0030726">2 Ob 114/11w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 114/11w
    Vgl; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verlust einer Erwerbschance. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030726

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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