RS OGH 2007/8/16 3Ob167/78, 3Ob86/79, 3Ob50/82, 7Ob655/85, 3Ob144/07h

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Veröffentlicht am 28.11.1978
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Norm

EO §210 IVA
EO §210 IVB
EO §210 IVE
EO §210 IVG
EO §214
  1. EO § 214 heute
  2. EO § 214 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 214 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 214 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das Exekutionsgericht hat weder bei der Ausschreibung der Verteilungstagsatzung noch bei der Verteilungstagsatzung bzw. bei der Fassung des Verteilungsbeschlusses von Amts wegen auf Änderungen des Grundbuchstandes, die erst nach der Anmerkung der Zuschlagserteilung eingetreten sind, Bedacht zu nehmen. Wer aus solchen Änderungen des Buchstandes als Buchberechtigter Ansprüche auf das Meistbot erheben will, muss diese spätestens bei der Verteilungstagsatzung anmelden, widrigens diese gemäß § 210 EO im Verteilungsverfahren unberücksichtigt bleiben müssen.Das Exekutionsgericht hat weder bei der Ausschreibung der Verteilungstagsatzung noch bei der Verteilungstagsatzung bzw. bei der Fassung des Verteilungsbeschlusses von Amts wegen auf Änderungen des Grundbuchstandes, die erst nach der Anmerkung der Zuschlagserteilung eingetreten sind, Bedacht zu nehmen. Wer aus solchen Änderungen des Buchstandes als Buchberechtigter Ansprüche auf das Meistbot erheben will, muss diese spätestens bei der Verteilungstagsatzung anmelden, widrigens diese gemäß Paragraph 210, EO im Verteilungsverfahren unberücksichtigt bleiben müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0003124

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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