RS OGH 2025/6/26 4Ob389/78; 4Ob403/86; 4Ob146/01a; 7Ob32/01i; 7Ob96/08f; 2Ob98/11t; 10ObS67/12v; 1Ob

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Veröffentlicht am 28.11.1978
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Rechtssatz

§ 192 Abs 2 ZPO gilt dann nicht, wenn besondere Bestimmungen zur Anwendung gelangen, die es dem Gericht zur Pflicht machen, über eine Vorfrage nicht selbst zu entscheiden, sondern sein Verfahren bis zur Entscheidung einer anderen Behörde über diese Vorfrage zu unterbrechen, (hier § 156 Abs 3 PatG 1970).Paragraph 192, Absatz 2, ZPO gilt dann nicht, wenn besondere Bestimmungen zur Anwendung gelangen, die es dem Gericht zur Pflicht machen, über eine Vorfrage nicht selbst zu entscheiden, sondern sein Verfahren bis zur Entscheidung einer anderen Behörde über diese Vorfrage zu unterbrechen, (hier Paragraph 156, Absatz 3, PatG 1970).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037066

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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