Rechtssatz
§ 192 Abs 2 ZPO gilt dann nicht, wenn besondere Bestimmungen zur Anwendung gelangen, die es dem Gericht zur Pflicht machen, über eine Vorfrage nicht selbst zu entscheiden, sondern sein Verfahren bis zur Entscheidung einer anderen Behörde über diese Vorfrage zu unterbrechen, (hier § 156 Abs 3 PatG 1970).Paragraph 192, Absatz 2, ZPO gilt dann nicht, wenn besondere Bestimmungen zur Anwendung gelangen, die es dem Gericht zur Pflicht machen, über eine Vorfrage nicht selbst zu entscheiden, sondern sein Verfahren bis zur Entscheidung einer anderen Behörde über diese Vorfrage zu unterbrechen, (hier Paragraph 156, Absatz 3, PatG 1970).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037066Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025