RS OGH 1978/11/28 4Ob390/78

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Veröffentlicht am 28.11.1978
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Norm

UrhG §53 Abs1 Z3

Rechtssatz

Unternehmerische Handeln liegt auch dann vor, wenn es nicht unmittelbar zu Erzielung von Einnahmen durch Steigerung des Umsatzes oder der Arbeitsleistung von Dienstnehmern führt, sondern entfernteren Möglichkeiten der Förderung wirtschaftlicher Interessen oder Belange dient. Dazu muß auch die Möglichkeit der allgemeinen Förderung des Betriebsklimas oder der Arbeitsfreude und dergleichen gezählt werden. Die Frage, ob die Darbietung von Musik am Arbeitsplatz einem "Erwerbszweck" im Sinne des § 53 Abs 1 Z 3 UrhG dient, ist nach den Umständen des Falles zu lösen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0076842

Dokumentnummer

JJR_19781128_OGH0002_0040OB00390_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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