Norm
UrhG §53 Abs1 Z3Rechtssatz
Unternehmerische Handeln liegt auch dann vor, wenn es nicht unmittelbar zu Erzielung von Einnahmen durch Steigerung des Umsatzes oder der Arbeitsleistung von Dienstnehmern führt, sondern entfernteren Möglichkeiten der Förderung wirtschaftlicher Interessen oder Belange dient. Dazu muß auch die Möglichkeit der allgemeinen Förderung des Betriebsklimas oder der Arbeitsfreude und dergleichen gezählt werden. Die Frage, ob die Darbietung von Musik am Arbeitsplatz einem "Erwerbszweck" im Sinne des § 53 Abs 1 Z 3 UrhG dient, ist nach den Umständen des Falles zu lösen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0076842Dokumentnummer
JJR_19781128_OGH0002_0040OB00390_7800000_002