Rechtssatz
Bedachtnahme gemäß §§ 31 und 40 StGB nur, wenn die den beiden Verfahren zugrundeliegenden Straftaten mit gleichartigen Strafen bedroht sind; daher nicht, wenn bei gemeinsamer Aburteilung gemäß § 28 Abs 2 StGB zwei Strafen kumulativ zu verhängen gewesen wären.Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB nur, wenn die den beiden Verfahren zugrundeliegenden Straftaten mit gleichartigen Strafen bedroht sind; daher nicht, wenn bei gemeinsamer Aburteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, StGB zwei Strafen kumulativ zu verhängen gewesen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090871Dokumentnummer
JJR_19781128_OGH0002_0090OS00162_7800000_001