RS OGH 1978/11/28 4Ob390/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1978
beobachten
merken

Norm

UrhG §18
ZPO §502 Abs1 HIII3

Rechtssatz

Bei der Beurteilung einer "Betriebsmusik" in der Form der Musik im Arbeitsraum kommt es wesentlich auf die Größe des Betriebes, aber auch auf die Umstände des Einzelfalles hinsichtlich des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen den Arbeitnehmern untereinander und (oder) zwischen diesen und dem Betriebsinhaber an. Im Zweifel, ob die Darbietung der Privatsphäre zugeordnet oder als "öffentlich" im Sinne des § 18 UrhG beurteilt werden soll, ist auch zu berücksichtigen, ob damit durch den Veranstalter (eigene oder fremde) wirtschaftliche Ziele gefördert werden sollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0077220

Dokumentnummer

JJR_19781128_OGH0002_0040OB00390_7800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten