Norm
FinStrG §17 Abs5Rechtssatz
Die Nichtanerkennung von Pfandrechten oder Zurückbehaltungsrechten Dritter, kann vom Angeklagten nicht angefochten werden, weil die Berücksichtigung des Eigentumsrechts einer anderen Person nach dem § 19 Abs 1 lit b FinStrG zur Auferlegung des Wertersatzes führen müßte (EvBl 1969/279).Die Nichtanerkennung von Pfandrechten oder Zurückbehaltungsrechten Dritter, kann vom Angeklagten nicht angefochten werden, weil die Berücksichtigung des Eigentumsrechts einer anderen Person nach dem Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, FinStrG zur Auferlegung des Wertersatzes führen müßte (EvBl 1969/279).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0088032Dokumentnummer
JJR_19781128_OGH0002_0110OS00172_7700000_009