Norm
StPO §387Rechtssatz
Die Anordnung des Vollzugs (§ 3 Abs 1 StVG) muß der Strafhaft vorausgehen. Eine in Untersuchungshaft vollzogene Anhaltung ist nicht der Strafhaft (vgl zu deren Zielsetzung § 20 StVG) gleichzusetzen; rückwirkend kann daher eine U-Haft nicht zur Strafhaft erklärt werden.Die Anordnung des Vollzugs (Paragraph 3, Absatz eins, StVG) muß der Strafhaft vorausgehen. Eine in Untersuchungshaft vollzogene Anhaltung ist nicht der Strafhaft vergleiche zu deren Zielsetzung Paragraph 20, StVG) gleichzusetzen; rückwirkend kann daher eine U-Haft nicht zur Strafhaft erklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0087344Dokumentnummer
JJR_19781128_OGH0002_0090OS00169_7800000_001