RS OGH 1978/11/28 4Ob576/78

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Veröffentlicht am 28.11.1978
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Norm

JN §44

Rechtssatz

Die Anwendung dieser Bestimmung setzt, falls nicht Sonderregelung bestehen, voraus, daß der Antrag in einem in dieser Gesetzesstelle angeführten Verfahren, jedoch beim unzuständigen Gericht, gestellt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046373

Dokumentnummer

JJR_19781128_OGH0002_0040OB00576_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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