Norm
StGB §3 A1Rechtssatz
Die Notwendigkeit einer Verteidigung richtet sich ausschließlich nach objektiven Kriterien (die psychische Beschaffenheit des Angegriffenen ist im Rahmen des § 3 Abs 2 StGB von Bedeutung).Die Notwendigkeit einer Verteidigung richtet sich ausschließlich nach objektiven Kriterien (die psychische Beschaffenheit des Angegriffenen ist im Rahmen des Paragraph 3, Absatz 2, StGB von Bedeutung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089125Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025