Norm
AußStrG §16 BII2lRechtssatz
Die Verbücherungsanordnung im Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG ist mangels Bestimmtheit nichtig (§477 Abs 1 Z 9 Fall 1 ZPO), wenn Angaben fehlen, welche Grundstücksteilflächen ab- und zugeschrieben werden und welche Grundstücke davon betroffen sein sollen; die Verweisung auf die Vermessungsurkunden wäre nur dann ausreichend, wenn diese Urkunden zu Bestandteilen der Entscheidung erklärt und dem Rechtsmittelwerber zugestellt worden wären.Die Verbücherungsanordnung im Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG ist mangels Bestimmtheit nichtig (§477 Absatz eins, Ziffer 9, Fall 1 ZPO), wenn Angaben fehlen, welche Grundstücksteilflächen ab- und zugeschrieben werden und welche Grundstücke davon betroffen sein sollen; die Verweisung auf die Vermessungsurkunden wäre nur dann ausreichend, wenn diese Urkunden zu Bestandteilen der Entscheidung erklärt und dem Rechtsmittelwerber zugestellt worden wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0007495Dokumentnummer
JJR_19781201_OGH0002_0050OB00026_7800000_001