Norm
WEG 1975 §24 Abs4Rechtssatz
Da bei vertraglichen Schutzbestimmungen des WEG grundsätzlich auch bei seinem Inkrafttreten schon bestehende Vereinbarungen und Abreden erfassen, kann der Wohnungseigentumsorganisator einen allfälligen Rücktritt vom Wohnungseigentums-Verschaffungsvertrag nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn die strittige Höhe der noch zu leistenden Zahlungen nach abgesonderter Verhandlung mit Beschluß rechtskräftig festgestellt wurde und der Wohnungseigentumsbewerber den sich danach ergebenden Betrag nicht noch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz bezahlt haben sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083463Dokumentnummer
JJR_19781205_OGH0002_0050OB00618_7800000_002