Norm
StVO §55 Abs2Rechtssatz
Für die Beurteilung des Fahrbahnrandes ist nicht der Asphaltverlauf, sondern die weiter innen befindliche Randlinie maßgebend, die nach § 55 Abs 2 StVO den Fahrbahnrand anzeigt.Für die Beurteilung des Fahrbahnrandes ist nicht der Asphaltverlauf, sondern die weiter innen befindliche Randlinie maßgebend, die nach Paragraph 55, Absatz 2, StVO den Fahrbahnrand anzeigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0075334Dokumentnummer
JJR_19781205_OGH0002_0080OB00199_7800000_001