RS OGH 1978/12/5 9Os77/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1978
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Norm

StGB §114 Abs2

Rechtssatz

Wer begründeten Anlaß zur Erhebung von Vorwürfen gegeben hat, muß - im Gegensatz zu jemanden, der dies nicht getan hat - in weiterem Umfang ehrenrührige (Gegenäußerungen) Äußerungen hinnehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093388

Dokumentnummer

JJR_19781205_OGH0002_0090OS00077_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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