Norm
ABGB §473Rechtssatz
Als zwecklos muss eine Dienstbarkeit der Wasserleitung angesehen werden, wenn bei wirtschaftlichen Erwägungen die Kosten der Wiederherstellung und des Betriebes der Wasserleitung, insbesondere bei unhygienischem Zustand des Wassers, in keinem Verhältnis zu den bei Vorhandensein einer Gemeindewasserleitung noch in Betracht kommenden Verwendungszwecken des Wassers stünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011606Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.12.2015