RS OGH 2014/9/17 6Ob11/78, 4Ob115/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1978
beobachten
merken

Norm

AußStrG §9 Q
Geo §170 Abs5
HGB §9
ZPO §219

Rechtssatz

In Registersachen ist den an einem diesbezüglichen Verfahren unmittelbar Beteiligten auch über den Rahmen des § 9 Abs 1 HGB hinaus Einsicht in alle Aktenteile zu gewähren, welche das konkrete Verfahren zwischen ihnen betreffen und bezüglich derer es keine ausdrückliche Bestimmung gibt, welche die Einsicht ausschließt.In Registersachen ist den an einem diesbezüglichen Verfahren unmittelbar Beteiligten auch über den Rahmen des Paragraph 9, Absatz eins, HGB hinaus Einsicht in alle Aktenteile zu gewähren, welche das konkrete Verfahren zwischen ihnen betreffen und bezüglich derer es keine ausdrückliche Bestimmung gibt, welche die Einsicht ausschließt.

Entscheidungstexte

  • RS0006921">6 Ob 11/78
    Entscheidungstext OGH 07.12.1978 6 Ob 11/78
    RZ 1979/42,177
  • RS0006921">4 Ob 115/14m
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 115/14m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0006921

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten