Norm
ABGB §1426Rechtssatz
Sofern die Rechnung bloß den übrigen Inhalt aufweist und keine als rechtsgeschäftliche Erklärung zu wertenden Zusätze enthält, kann sie nicht als Anbot des Rechnungsausstellers zu einer nachträglichen Vertragsänderung aufgefaßt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0033788Dokumentnummer
JJR_19781207_OGH0002_0060OB00746_7800000_002