Norm
ABGB nF §754 Abs2Rechtssatz
Das gesetzliche Erbrecht des unehelichen Kindes hängt davon ab, ob Verwandte der Zweiten Linie oder Großeltern den Erblasser überlebt haben, doch liegt darin keine Besonderheit, weil auch sonst das Erbrecht vom Vorverstorben oder Überleben anderer Personen abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030850Dokumentnummer
JJR_19781213_OGH0002_0030OB00598_7800000_002