RS OGH 1978/12/13 3Ob598/78, 1Ob709/81

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Veröffentlicht am 13.12.1978
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Norm

ABGB nF §754 Abs2
ABGB nF §757 Abs2

Rechtssatz

Das gesetzliche Erbrecht des unehelichen Kindes hängt davon ab, ob Verwandte der Zweiten Linie oder Großeltern den Erblasser überlebt haben, doch liegt darin keine Besonderheit, weil auch sonst das Erbrecht vom Vorverstorben oder Überleben anderer Personen abhängt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030850

Dokumentnummer

JJR_19781213_OGH0002_0030OB00598_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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