Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Eine rechtswidrige Aufgabe des Pfandes liegt nicht erst dann vor, wenn die Aufgabe des Pfandes bücherlich durchgeführt worden ist, sondern bereits mit der Angabe einer rechtsgültigen und daher durchsetzbaren Verzichtserklärung des Pfandgläubigers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032414Dokumentnummer
JJR_19781213_OGH0002_0030OB00171_7800000_002