RS OGH 1978/12/14 7Ob71/78, 7Ob67/83

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Veröffentlicht am 14.12.1978
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Norm

VersVG §155 Abs1
VersVG §156 Abs3

Rechtssatz

Verbleiben nach Ausschöpfung der Mindestversicherungssumme noch Kapitalreste, so sind die jeweiligen Rentenbarwerte zuzüglich der auf die jeweiligen Gläubiger entfallenden Kapitalreste gemäß § 156 Abs 3 VersVG in Relation zueinander zu setzen und verhältnismäßig zu kürzen. Innerhalb der so für den einzelnen Gläubiger verbleibenden Gesamtforderung ist eine Aufteilung auf Rente und Kapital im Sinne des § 155 Abs 1 VersVG vorzunehmen, also bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz fällig gewordene Renten dem Kapital zuzuschlagen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 71/78
    Entscheidungstext OGH 14.12.1978 7 Ob 71/78
    Veröff: ZVR 1980/332 S 348
  • 7 Ob 67/83
    Entscheidungstext OGH 12.01.1984 7 Ob 67/83
    Auch; nur: Innerhalb der so für den einzelnen Gläubiger verbleibenden Gesamtforderung ist eine Aufteilung auf Rente und Kapital im Sinne des § 155 Abs 1 VersVG vorzunehmen, also bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz fällig gewordene Renten dem Kapital zuzuschlagen. (T1) Veröff: VersR 1984,1201

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080720

Dokumentnummer

JJR_19781214_OGH0002_0070OB00071_7800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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