Norm
ABGB §871 ARechtssatz
Die in einem Vertrag hinsichtlich des Vertragsgegenstandes unterlaufene Falschbezeichnung ist unschädlich ( rechtlich unerheblich ) und das beiderseits Gewollte gilt als Vertragsinhalt ( hier: Grundstücks-Fehlbezeichnung ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0014908Dokumentnummer
JJR_19781214_OGH0002_0060OB00754_7800000_002