Rechtssatz
Der Pflegeaufwand wird für die Zwecke der Aufteilung im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG Rentenschaden ab dem Zeitpunkt, ab dem er wegen seiner Konsolidierung mit einem regelmäßig zu zahlenden Geldbetrag abgegolten werden kann.Der Pflegeaufwand wird für die Zwecke der Aufteilung im Sinne des Paragraph 156, Absatz 3, VersVG Rentenschaden ab dem Zeitpunkt, ab dem er wegen seiner Konsolidierung mit einem regelmäßig zu zahlenden Geldbetrag abgegolten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080800Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010