Norm
StGB §61Rechtssatz
Für den Günstigkeitsvergleich hat § 323 Abs 1 StGB außer Betracht zu bleiben; erst wenn der Günstigkeitsvergleich zugunsten des StG ausfällt, sind bei dessen Anwendungen auch die im § 323 Abs 1 StGB zitierten Bestimmungen des StGB anzuwenden.Für den Günstigkeitsvergleich hat Paragraph 323, Absatz eins, StGB außer Betracht zu bleiben; erst wenn der Günstigkeitsvergleich zugunsten des StG ausfällt, sind bei dessen Anwendungen auch die im Paragraph 323, Absatz eins, StGB zitierten Bestimmungen des StGB anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091866Dokumentnummer
JJR_19781214_OGH0002_0120OS00131_7800000_001