Norm
StPO §71Rechtssatz
Ausschluß des Vorstehers des Bezirksgerichts von der Entscheidung gemäß § 74 Abs 1 StPO, wenn er Zeuge der Tathandlung (nicht Zeuge des die Ablehnung begründeten Umstands) war.Ausschluß des Vorstehers des Bezirksgerichts von der Entscheidung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, StPO, wenn er Zeuge der Tathandlung (nicht Zeuge des die Ablehnung begründeten Umstands) war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096674Dokumentnummer
JJR_19781214_OGH0002_0120OS00131_7800000_003