TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/8 2002/01/0058

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Veröffentlicht am 08.04.2003
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §15;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FrG 1997 §57;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde der M in Wien, geboren 1970, vertreten durch Mag. Michael Achleitner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. November 2001, Zl. 215.970/0-XI/38/00, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 25. August 1999 in Begleitung ihrer minderjährigen Tochter über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich eingereiste Beschwerdeführerin gab bei ihrer noch am Einreisetag - in spanischer Sprache - durchgeführten Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Schwechat gemäß der in den Verwaltungsakten erliegenden Niederschrift an, sie sei angolanische Staatsangehörige; ihr Mann sei von der Regierungspartei (MPLA) verschleppt und ermordet worden, sie fürchte um ihr Leben und um das Leben ihrer Tochter, aus diesem Grund sei sie - mit dem Flugzeug über ein unbekanntes Land, von wo aus sie nach Wien weitergereist sei - geflüchtet.

Am 3. November 1999 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, in der Sprache Lingala, zu ihrem Fluchtweg und zu ihrer Fluchtgeschichte befragt. Gemäß der in den Verwaltungsakten erliegenden Niederschrift gab sie dabei Folgendes an:

"...

Ich spreche Lingala, Portugiesisch kann ich nur verstehen.

...

Ich habe Luanda am 24.08.1999 verlassen, es war zirka

15.30 Uhr und gelangte mit dem Flugzeug nach Johannesburg um zirka 18.30 Uhr. Am selben Tag bin ich mit dem Flugzeug nach Österreich geflogen. Ich bin glaublich mit der Austrian Airlines nach Österreich gekommen. Meine Tochter war immer in meiner Begleitung.

Frage: Warum haben Sie Angola verlassen?

Antw.: Ich habe Angola verlassen, weil mein Mann als Informant bei der UNITA gearbeitet hat. Wir haben 1995 geheiratet, dann unsere Tochter bekommen. Wir haben in Luanda gewohnt. 1996 sind wir nach Lubango in der Provinz Huila gezogen. 1998 sollte es zu einer Vereinigung der Regierungsarmee mit der Armee der UNITA kommen, worauf wir wieder nach Luanda zurückkehrten. Im März 1999 wurde mein Mann angeklagt, dass er Informant der UNITA ist. In diesem Monat kamen eines Nachts um 23 Uhr Soldaten von Antimuti und haben meinen Mann verhaftet und mitgenommen. Nach zwei Wochen kam mein Mann nach Hause zurück, er wurde so schwer geschlagen und hatte sehr viele Narben und Wunden. Wir gingen nicht ins Spital, ich habe die Wunden selbst versorgt. Er hat seine Arbeit als Informant weiter ausgeübt. ...

Die zweite Verhaftung meines Mannes war im August 1999. In der Nacht um zirka 04.00 Uhr kamen 4 Leute der Antiterrortruppe zu uns nach Hause. Sie haben meinen Mann verhaftet und ihn geschlagen. Ich wollte ihm helfen, aber ein Soldat hat mich mit dem Fuß getreten und mir gesagt, dass er sofort schießen wird, wenn ich schreie. Sie haben weiters gesagt, dass sie wieder zurückkommen und mich töten werden, wenn ich etwas von dieser Verhaftung erzähle. Ich habe dann 3 Tage die Wohnung nicht mehr verlassen, bis mein Cousin zu mir kam. ... Ich habe meinem Cousin alles erzählt. Mein Mann hatte einen Bekannten Capitän namens Mafuta Pedro. Ich habe meinen Cousin zu diesen Bekannten geschickt, damit er uns vielleicht helfen kann. Dieser Bekannte hat in der selben Straße gewohnt. Mein Cousin kam mit dem Capitän zu mir nach Hause und mit seiner Hilfe konnte ich mich in einem Viertel von Luanda namens Rosha verstecken, wo ich 2 Tage blieb. Als ich mit dem Capitän auf dem Weg nach Rosha war, drangen die Soldaten der Antiterroreinheit in meine Wohnung ein, fanden aber niemanden mehr vor. Der Capitän fand, dass es sehr gefährlich für mich ist und dass es besser ist, wenn ich das Land verlasse. ...

Frage: Können Sie noch mehr zur Begründung ihres Asylantrages angeben?

Antw.: Meine große Gefahr war, dass diese Soldaten noch einmal zu mir nach Hause gekommen sind, mich nicht gefunden haben und sie meinen Mann mitgenommen haben. Ich hatte Angst, dass sie mich erschießen. Bei der zweiten Verhaftung meines Mannes wurde ich von einem Soldaten in den Bauch geschlagen, ich habe noch immer große Schmerzen und bin deshalb auch in Österreich in ärztlicher Behandlung. Mehr kann ich nicht angeben.

...

Frage: Können Sie angeben, wo genau Ihr Ehegatte Inhaftiert war?

Antw.: Mein Mann wurde in Rua I verhaftet, wo er hingebracht wurde, weiß ich nicht.

...

Frage: Warum glauben Sie, werden Sie von den Regierungstruppen gesucht?

Antw.: Wenn in Anbola jemand verhaftet wird, wird normalerweise die ganze Familie verhaftet. Es war ein Wunder, dass nur mein Mann verhaftet wurde. ...

...

Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Angola?

Antw.: Es ist ihnen bekannt, dass ich geflüchtet bin, ich weiß nicht, wo sich mein Mann befindet. Wenn ich nach Hause fliegen würde, wäre es sehr gefährlich für mich.

...

Frage: Sie haben zuvor bei der Frage nach Ihrem beruflichen Werdegang angegeben, von 1995 bis 1998 in Luanda in einem Cafe gearbeitet zu haben. Später gaben Sie aber an, von 1996 bis 1998 in der Provinz Huila gelebt zu haben. Wie erklären Sie diese widersprüchlichen Angaben?

Antw.: Es stimmt, aber während des Aufenthaltes in der Provinz Huila habe ich nicht im Cafe gearbeitet. Ich habe vielleicht die Frage falsch verstanden."

Mit Bescheid vom 29. Februar 2000 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab und sprach aus, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Angola gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Das Bundesasylamt erachtete die Beschwerdeführerin für unglaubwürdig, weil ihre Angaben vage geblieben seien und weil eine von ihr vorgelegte angolanische "Identitätskarte" - dies folgerte das Bundesasylamt erkennbar aus einem Untersuchungsbericht des Büros für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung der Bundespolizeidirektion Wien - nicht amtlich ausgestellt worden sei.

Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung wies die belangte Behörde - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.); weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Angola gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Angola sei und dass ihr Ehegatte am 21. März 2001 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt habe, über welchen "bis zum heutigen Tag" seitens des Bundesasylamtes noch nicht entschieden worden sei. Hingegen könnten die Identität der Beschwerdeführerin, der Fluchtweg, das genaue Datum der Einreise in das Bundesgebiet sowie die Fluchtgründe nicht festgestellt werden.

Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur politischen und humanitären Lage in Angola; ua., dass die grundsätzliche Praktizierung von Sippenhaft in Angola nicht bekannt sei, dass es selbst bei hochrangigen ehemaligen UNITA-Mitgliedern bisher keine Fälle von politischer Sippenhaft gegeben habe, dass jedoch im Einzelfall die Praktizierung von Sippenhaft nicht ausgeschlossen werden könne.

Zur Identität der Beschwerdeführerin - so die belangte Behörde beweiswürdigend - sei festzuhalten, dass diese einen auf ihren Namen lautenden angolanischen Personalausweis vorgelegt habe. Dieser sei nach seinem Inhalt am 13. März 1991 in Uige ausgestellt worden, obwohl sich die Beschwerdeführerin gemäß ihren Angaben seit 1990 nie mehr in Uige befunden habe. Auf Grund dessen und auf Grund des - schon im Bescheid des Bundesasylamtes erwähnten und von der belangten Behörde näher dargestellten - Untersuchungsberichtes der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung, könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Personalausweis um ein echtes Dokument handle, welches geeignet wäre, ihre Identität zu bescheinigen,.

Zur Darstellung der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin heißt es im Bescheid der belangten Behörde weiter:

"Hinsichtlich ihrer Fluchtgeschichte gab die Berufungswerberin im Zuge ihrer ersten Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Schwechat, Grenzübergangsstelle, Flughafen-Wien-Schwechat, am 25.08.1999 an, ihr Mann sei von der Regierungspartei (MPLA) verschleppt und ermordet worden. Sie fürchte um ihr Leben und das ihrer Tochter. Aus diesem Grund sei sie geflüchtet.

Am 21.03.2001 stellte der nach den im Zuge der Einvernahme der Berufungswerberin am 25.08.1999 getätigten Angaben von der MPLA ermordete Ehegatte der Berufungswerberin einen Asylantrag beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Auf einen diesbezüglichen Vorhalt gab die Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Behörde am 25.04.2001 an, es habe sich um ein Missverständnis mit der Dolmetscherin gehandelt, sie habe gesagt, dass ihr Ehegatte festgenommen worden sei, nicht jedoch, dass er ermordet wurde. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass der Berufungswerberin die Niederschrift der Einvernahme am 25.08.1999 rückübersetzt und von ihr unterfertigt wurde.

Weiters gab die Berufungswerberin im Zuge ihrer Einvernahme durch die Behörde erster Instanz am 03.11.1999 im Zuge der Aufnahme ihrer Personaldaten unter 'Beruflicher Werdegang' an, sie sei 'Büffet-, Schankkraft und Küchenansager von 00.00.1995 - 00.00.1998 in Luanda im Cafe St. Paulo gewesen.

Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme am 03.11.1999 gab die Berufungswerberin nunmehr an, sie und ihr Ehegatte hätten 1995 geheiratet, dann hätten sie ihre Tochter bekommen. Sie hätten in Luanda gewohnt. 1996 seien sie nach Lubango in der Provinz Huila gezogen. 1998 hätte es zu einer Vereinigung der Regierungsarmee mit der Armee der UNITA kommen sollen, worauf sie wieder nach Luanda zurückgekehrt seien. Diese Version gab die Berufungswerberin auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Behörde am 25.04.2001 zu Protokoll. Erst nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Behörde am 25.04.2001, bei der Aufnahme der Personaldaten habe sie dies nicht angegeben, behauptete die Berufungswerberin, das sei vielleicht falsch verstanden worden, sie sei immer wieder mit Unterbrechungen in Lubango gewesen.

Aber auch der Ehegatte der Berufungswerberin gab im Zuge seiner Einvernahme durch die Behörde erster Instanz am 23.03.2001 im Zuge der Aufnahme der Personaldaten unter 'Beruflicher Werdegang' an, er sei Hilfsarbeiter von 1993 bis 1999 in Luanda gewesen. Dienstgeber sei die UNITA gewesen, deren Informant er gewesen sei. Auch lässt sich dem weiteren Vorbringen des Ehegatten der Berufungswerberin im Zuge dieser Einvernahme am 23.03.2001 keineswegs entnehmen, dass dieser sich jemals in Lubango aufgehalten hätte. Im Gegenteil gab er an, er habe zweimal Informationen darüber an die UNITA weitergeben könne, dass in einem bestimmten Gebäude, in welchem drei höhere Funktioniere der UNITA gewohnt hätten, in der Avenida Dos Combatentes Bomben gelegt worden seien. Der erste Vorfall sei 1995, der zweite 1998 - also zu einem Zeitpunkt, als der Ehegatte der Berufungswerberin nach deren Angaben jedenfalls in Lubango aufhältig war - gewesen. In diesen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Avenida Dos Combatentes in Luanda verifizierbar ist.

Aber es finden sich noch weitere Unregelmäßigkeiten im Vorbringen der Berufungswerberin. So gab sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren an, sie spreche Lingala (im Übrigen eine Sprache, die lediglich in der Demokratischen Republik Kongo sowie in der Republik Kongo gesprochen wird; dies ließe sich allerdings dadurch erklären, dass die Berufungswerberin angab, sie sei in der Provinz Uige in Maqela do Zombo, dem Grenzgebiet zur Demokratischen Republik Kongo geboren) sowie Portugiesisch. Dies wurde in der Folge von ihr relativiert, indem sie angab, Portugiesisch könne sie nur verstehen. Weiters gab die Berufungswerberin im erstinstanzlichen Verfahren an, sie habe von 1976 bis 1982 die Volksschule in Uige besucht. Die Allgemein Bildende Höhere Schule habe sie von 1982 bis 1985 in Uige besucht. Diese Angaben wurden von ihr in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Behörde am 25.04.2001 insofern bestätigt, als sie angab, sie habe neun Jahre in Uige die Schule besucht. Portugiesisch habe sie in der Schule gelernt, aber sie habe Schwierigkeiten, diese Sprache zu sprechen. In diesen Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Portugiesisch in Angola die Unterrichtssprache ist. Dies wurde von der Berufungswerberin auch bestätigt, welche auf die Frage seitens der erkennenden Behörde, in welcher Sprache sie unterrichtet worden sei, angab, in Portugiesisch. Es ist für die erkennende Behörde allerdings nur schwer nachvollziehbar, dass jemand, der selbst angibt, neun Jahre lang in der Sprache Portugiesisch unterrichtet worden zu sein, diese Sprache nicht spricht. Daran vermag auch die Erklärung der Berufungswerberin, sie sei zwar in Portugiesisch unterrichtet worden und könne Portugiesisch lesen und schreiben, aber beim Sprechen habe sie Schwierigkeiten, sie können sich nicht geschickt ausdrücken, nichts zu ändern.

Darüber hinaus gab die Berufungswerberin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Behörde am 25.04.2001 an, ihr Ehegatte spreche gut die Sprache Lingala. Sie hätte sich mit ihrem Ehegatten in der Sprache Lingala unterhalten. Der Ehegatte der Berufungswerberin gab im Zuge seiner Einvernahme durch die Behörde erster Instanz am 23.03.2001 an, seine Muttersprache sei Kikongo, außerdem spreche er Portugiesisch lediglich 'etwas Lingala' und verstehe Französisch. Auf einen diesbezüglichen Vorhalt gab die Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung am 25.04.2001 an, sie könne das nicht erklären, sie könne nur sagen, dass sie mit ihrem Mann in Lingala spreche.

Letztlich sind aber auch die Angaben der Berufungswerberin hinsichtlich ihres behaupteten Fluchtweges nicht geeignet, ihre Glaubwürdigkeit hinsichtlich der von ihr behaupteten Fluchtgeschichte zu fördern. So gab sie an, sie sei am 25.08.1999 am Flughafen-Wien-Schwechat angekommen. Sie habe Luanda am 24.08.1999 um ca. 15.30 Uhr verlassen und sei mit dem Flugzeug nach Johannesburg um ca. 18.30 Uhr angekommen. Am selben Tag sei sie mit dem Flugzeug nach Österreich geflogen. Sie sei glaublich mit der Austrian Airlines nach Österreich gekommen. Wie sich allerdings aus einem Erhebungsbericht der Bundespolizeidirektion Schwechat, Grenzübergangsstelle, Flughafen-Wien-Schwechat, vom 22.08.1999 ergibt, konnten auf Grund der durchgeführten Erhebungen und Nachforschungen keine nachweislichen Anhaltspunkte festgestellt werden, welche auf die angegebene Reiseroute hinweisen würden. Auch sei eine Nachfrage bei der Fluglinie der AUA negativ verlaufen. Ebenso ergaben weder eine körperliche Visitierung noch die Durchsuchung der Kleidung sowie des mitgeführten Gepäcks Hinweise auf die genaue Flugroute.

Im Übrigen steht das Vorbringen der Berufungswerberin nicht in Einklang mit den tatsächlichen Verhältnissen in Angola, ist doch entsprechend obigen Feststellungen die grundsätzliche Praktizierung von Sippenhaft in Angola nicht bekannt. Selbst bei hochrangigen ehemaligen UNITA-Mitgliedern hat es bisher Fälle von politischer Sippenhaft nicht gegeben. Im Einzelfall sei die Praktizierung von Sippenhaft jedoch nicht auszuschließen. Auf einen diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Behörde am 25.04.2001 behauptete die Berufungswerberin lediglich lapidar, dies stehe (zwar) in den Unterlagen, die Realität sei jedoch anders.

Wenn die Berufungswerberin mit der Behauptung, abgesehen davon sei sie Augenzeuge der Verhaftung ihres Mannes gewesen, deshalb solle sie getötet werden, offenbar versucht, einen 'Einzelfall' der Praktizierung von Sippenhaft zu konstruieren, so ist diesbezüglich anzumerken, dass diese Behauptung insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie nicht bereits im Zuge der Verhaftung ihres Ehegatten ebenfalls verhaftet wurde, sondern weitgehend - abgesehen von dem von der Berufungswerberin behaupteten Fußtritt -

unbehelligt blieb, nicht wahrscheinlich erscheint. Die diesbezügliche Erklärung der Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Behörde am 25.04.2001 auf die Frage, warum man sie nicht auch gleich festgenommen habe, die Soldaten seien eben ohne sie weggegangen, vielleicht hätten sie später eingesehen, dass sie einen Fehler gemacht hätten, deshalb seien sie später noch einmal gekommen, um sie zu holen, macht dies auch nicht plausibler."

Aus einer Gesamtbetrachtung dieser Ausführungen - so die belangte Behörde zusammenfassend -, insbesondere auf Grund der im Verwaltungsverfahren aufgetretenen Widersprüche und unplausiblen Angaben der Beschwerdeführerin, ergebe sich die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens hinsichtlich ihrer Identität, ihrer Fluchtgeschichte sowie ihres Fluchtweges. Was die Frage ihrer Staatsangehörigkeit anlange, so hätten sich im Zuge des Verfahrens durchaus Verdachtsmomente ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht Staatsangehörige von Angola sei. Darauf würden insbesondere ihre Kenntnis der Sprache Lingala, welche lediglich in der Demokratischen Republik Kongo und in der Republik Kongo gesprochen werde, sowie ihre mangelnde Kenntnis der Sprache Portugiesisch, in welcher sie neun Jahre lang unterrichtet worden sein solle, hindeuten. Allerdings seien diese Indizien vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl über gute geographische Kenntnisse bezüglich Angola verfüge und angegeben habe, im Grenzgebiet zur Demokratischen Republik Kongo geboren worden zu sein, wodurch sich auch gewisse "sprachliche Unregelmäßigkeiten" erklären ließen, nicht ausreichend, um eine Feststellung, die Beschwerdeführerin stamme nicht aus Angola, zu treffen.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG abzuweisen gewesen sei, weil ihr Vorbringen zu einer Verfolgungssituation den Tatsachen nicht entspreche. Was die Feststellung nach § 8 AsylG anlange, so wäre in Anbetracht dessen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine zumindest in Angola allein stehende Frau handle, welche wegen ihres ihrer Obsorge unterliegenden Kindes einer auf Grund ihrer Lebenssituation besonders gefährdeten Gruppe von Personen zuzurechnen sei, grundsätzlich davon auszugehen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iS des § 57 Abs. 1 FrG (im Fall ihrer Abschiebung nach Angola) vorlägen. Es dürfe allerdings nicht unbeachtet bleiben, dass sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach seiner Asylantragstellung am 21. März 2001 ebenfalls im Bundesgebiet aufhalte und sein Asylverfahren noch in der ersten Instanz anhängig sei. Die Beschwerdeführerin könnte daher jederzeit mit ihrem Ehegatten nach Angola zurückkehren, ohne dass sie als allein stehende Frau anzusehen wäre, wodurch ihr die Sicherung ihrer Lebensgrundlage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich wäre. In diesem Zusammenhang sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin auf Grund seines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens jedenfalls Abschiebeschutz zukomme. Da in einem allfälligen Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen sein werde, könne auch nicht von einer Abschiebung der Beschwerdeführerin ohne ihren Ehemann ausgegangen werden; sie sei "jedenfalls auch in diesem Zusammenhang" nicht als allein stehende Frau anzusehen. Im Fall eines rechtskräftigen negativen Abschlusses des Asylverfahrens ihres Ehegatten käme allenfalls eine Abschiebung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in Betracht.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerde lässt unbestritten, dass es sich bei der im Verwaltungsverfahren vorgelegten "Identitätskarte" (Personalausweis) um kein echtes Dokument handle. Die belangte Behörde hat ihre Beurteilung, das Vorbringen der Beschwerdeführerin (auch) zu Fluchtgeschichte und Fluchtweg sei unglaubwürdig, allerdings nicht nur auf die Vorlage dieser ge- oder verfälschten Urkunde gestützt. Sie hat vielmehr erkannt, dass es einer darüber hinausgehenden Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin bedurfte und dementsprechend im Rahmen ihrer Beweiswürdigung ergänzend Argumente ins Treffen geführt, die ihrer Ansicht nach gegen die Richtigkeit der Darstellung der Beschwerdeführerin sprechen. Diese Argumente erweisen sich freilich allesamt als nicht stichhältig.

Wenn die belangte Behörde zunächst darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer ersten Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Schwechat am 25. August 1999 angegeben habe, ihr Mann sei von der Regierungspartei verschleppt und ermordet worden, während der angeblich ermordete Ehegatte in der Folge am 21. März 2001 selbst einen Asylantrag gestellt habe, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin schon bei ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 3. November 1999 erkennbar zum Ausdruck brachte, ihr Ehegatte könne noch am Leben sein. Von einer Ermordung (oder dem Tod) des Ehegatten war jedenfalls (anders als bei Bekanntgabe der Eltern; beim Vater ist angemerkt, dass er 1987 verstorben sei) nicht die Rede, vielmehr gab die Beschwerdeführerin an, sie sei verheiratet. Im Hinblick darauf kann nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdeführerin habe erst über Vorhalt der Asylantragstellung ihres Ehegatten in der Berufungsverhandlung vom 25. April 2001 erklärt, ihr Ehegatte sei (bloß) festgenommen worden. Von da her ist aber auch ihr Hinweis, es habe sich im Zug der Einvernahme vom 25. August 1999 um ein Missverständnis mit der Dolmetscherin gehandelt, sie (die Beschwerdeführerin) habe nie von einer Ermordung gesprochen, plausibel, zumal die Einvernahme vom 25. August 1999 - folgt man der darüber aufgenommenen Niederschrift - in Spanisch durchgeführt wurde, obwohl die Beschwerdeführerin unbestritten über keine Spanischkenntnisse (sondern nur über eingeschränkte Portugiesischkenntnisse) verfügte.

Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt im Zuge der Aufnahme ihrer Personaldaten unter "beruflicher Werdegang" anführte, sie sei "von 00.00.1995 bis 00.00.1998 in Luanda" in einem Cafe beschäftigt gewesen, während sie in der Folge erklärte, 1996 nach Lubango in der Provinz Huila gezogen und dort bis 1998 verblieben zu sein, lässt sich kein tragfähiges Argument gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ableiten. Das gilt auch für jenen Gesichtspunkt, dass sich der Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt vom 23. März 2001 nicht entnehmen lasse, dass er sich jemals in Lubango aufgehalten hätte. Auf die Problematik der Verwertung seiner Aussage vor dem Bundesasylamt wird noch zurückzukommen sein. Hier ist zunächst festzuhalten, dass nichts darauf hindeutet, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu dem von ihr behaupteten Aufenthalt in Lubango befragt worden wäre; wenn die belangte Behörde auf einen vom Ehegatten der Beschwerdeführerin geschilderten (offenkundig Luanda betreffenden) Vorfall von 1998 rekurriert, ist ihr zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge 1998 (ohne genauere Datumsangabe) mit ihrer Familie nach Luanda zurückkehrte. Ein Widerspruch zu den Angaben ihres Ehegatten ist daher insoweit nicht ersichtlich.

Soweit die belangte Behörde Erwägungen über die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin angestellt hat, hat sie diese in der Folge im Rahmen ihrer Ausführungen zur Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin selbst relativiert. Dass die Beschwerdeführerin Portugiesisch nicht sprechen kann, obwohl sie neun Jahre die Schule besucht habe - mit Portugiesisch als Unterrichtssprache -, spräche im Übrigen nur dann gegen die Richtigkeit der Angaben über den Schulbesuch, wenn von entsprechender Effizienz des angolanischen Schulsystems (im Besonderen im Grenzgebiet zur Demokratischen Republik Kongo, wo die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge aufgewachsen ist) ausgegangen werden könnte. Dazu liegen freilich keine Ermittlungsergebnisse vor. Was schließlich die in diesem Zusammenhang erörterten Sprachkenntnisse des Ehegatten der Beschwerdeführerin anlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Sprachbeherrschung im konkreten Fall lediglich auf Grund von persönlichen Wertungen beantwortet worden ist. Von da her lässt sich aus der Diskrepanz der Angaben der Beschwerdeführerin einerseits (ihr Ehegatte spreche gut Lingala) und dessen eigener Einschätzung andererseits (er spreche lediglich "etwas Lingala") keinesfalls etwas gewinnen.

Auch die Überlegungen zur Fluchtgeschichte sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu tragen. Der in diesem Zusammenhang erwähnte Erhebungsbericht der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 22. August 1999 (?), wonach keine Hinweise auf die "angegebene Reiseroute" festgestellt werden könnten, ist schon deshalb wenig aussagekräftig, weil die Beschwerdeführerin erst am 3. November 1999 nähere Angaben zu ihrem Fluchtweg erstattet hat.

Damit bleibt abschließend nur mehr auf die behördliche Erwägung einzugehen, das Vorbringen der Beschwerdeführerin stehe nicht in Einklang mit den tatsächlichen Verhältnissen in Angola, weil für diesen Staat die grundsätzliche Praktizierung von Sippenhaft nicht bekannt sei. Dazu ist allerdings anzumerken, dass es an einer Darstellung mangelt, welchem der von der belangten Behörde zugrunde gelegten Berichte - keiner davon erliegt im Verwaltungsakt - diese Einschätzung der Situation in Angola entnommen worden ist. Angesichts dessen sind die betreffenden Feststellungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbar, abgesehen davon, dass ihnen zufolge im Einzelfall die Praktizierung von Sippenhaft nicht ausgeschlossen werden kann.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Umstände mit einer Ausnahme (Verwendung eines ge- oder verfälschten Personalausweises) nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sprechen. Dass die Verwendung der bedenklichen Urkunde allein - unter Ausblendung der Behauptungen zur Fluchtgeschichte - die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu tragen vermag, wurde schon ausgeführt. Im Ergebnis halten damit insgesamt die Erwägungen der belangten Behörde zur Beweiswürdigung der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht stand.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auf ein Weiteres hinzuweisen: Die belangte Behörde hat auf die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt zurückgegriffen und diese Angaben - ua. - eingangs ihres Bescheides zur Grundlage ihrer Feststellungen erklärt. Der belangten Behörde ist zunächst insoweit grundsätzlich beizupflichten, als der Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin Beweiswert auch für das gegenständliche Verfahren zugebilligt werden konnte. Es war daher nahe liegend, auch seine Darstellung in das Verfahren miteinzubeziehen. Das kann sich allerdings nicht auf das Aufzeigen tatsächlicher (oder bloß vermeintlicher) Widersprüche beschränken, vielmehr wären die gesamten Behauptungen des Ehegatten zu betrachten und auch allfällige Übereinstimmungen mit der Darstellung der Beschwerdeführerin abwägend zu berücksichtigen gewesen. Jedenfalls in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt - ob die Überlegungen von Walter-Thienel (in: Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998 (1999), 89 f.) zum "Grundsatz der Unmittelbarkeit des UVS-Verfahrens" allgemein zutreffen, braucht nicht beurteilt zu werden -, hätte dies aber nicht bloß an Hand einer Verwertung der niederschriftlich festgehaltenen Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt erfolgen dürfen, sondern es hätte die belangte Behörde im Rahmen der Berufungsverhandlung selbst eine zeugenschaftliche Einvernahme dieses Ehegatten durchführen und auf dieser Basis beweiswürdigende Erwägungen anstellen müssen (vgl. zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks im Asylverfahren schon das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308). Die Beschwerde ist daher mit ihrer Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte - vor Berücksichtigung der Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin -

dessen ergänzende Einvernahme (im Rahmen der Berufungsverhandlung) vornehmen müssen, im Recht.

Im Hinblick auf das Vorgesagte steht fest, dass die Entscheidung der belangten Behörde nach § 7 AsylG keinen Bestand haben kann. Schon deswegen muss auch ihre Entscheidung nach § 8 AsylG der Kassation verfallen, doch sei ergänzend angemerkt, dass der bekämpfte Bescheid in diesem Punkt auch unabhängig davon mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Die belangte Behörde ging auf Grund im Einzelnen hier nicht dargestellter Feststellungen davon aus, dass eine allein stehende Frau, der die Obsorge für ein minderjähriges Kind obliegt, im Hinblick auf die dort herrschende Situation gemäß § 57 Abs. 1 FrG grundsätzlich nicht nach Angola abgeschoben werden dürfe. Bezüglich der Beschwerdeführerin (und ihrer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung sechsjährigen Tochter) sei allerdings zu bedenken, dass sich nunmehr auch ihr Ehegatte im Bundesgebiet aufhalte und dass sie daher jederzeit mit diesem nach Angola zurückkehren könne, sodass sie nicht als alleinstehende Frau anzusehen wäre. Damit wollte die belangte Behörde zwar, wie ihre nachfolgenden Erwägungen zeigen, nicht zum Ausdruck bringen, der Ehegatte könne ungeachtet seines noch in erster Instanz anhängigen Asylverfahrens mit der Beschwerdeführerin in sein Heimatland zurückkehren. Sie vermeinte allerdings, die Beschwerdeführerin für den Fall der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Art. 8 EMRK verweisen zu können, weil im Hinblick darauf nicht von einer Abschiebung der Beschwerdeführerin ohne ihren Ehemann ausgegangen werden könne. Diese Sichtweise (Zulässigerklärung der Abschiebung angesichts dessen, dass die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes nicht zu erwarten sei) ist indes verfehlt, weil die Entscheidung nach § 8 AsylG auf Basis der aktuellen Situation und unabhängig davon zu treffen ist, ob bzw. wann konkret eine Abschiebung - von den Kriterien des § 57 FrG abgesehen - überhaupt in Frage käme. Dass die Auslegung der belangten Behörde zur partiellen Aushöhlung des an eine "positive" Entscheidung nach § 8 AsylG geknüpften Instituts der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 15 leg. cit. führen würde, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

Wie schon oben ausgeführt, ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Wien, am 8. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010058.X00

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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