RS OGH 2009/1/28 1Ob762/78, 3Ob505/80, 1Ob697/81, 1Ob160/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1978
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Norm

ABGB §1098 IIb
MG §18 Abs1 A2
  1. ABGB § 1098 heute
  2. ABGB § 1098 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

§ 1098 ABGB garantiert dem Bestandnehmer nur die Zuhaltung des Bestandvertrages und alle Rechte, die zur Erreichung seines Zweckes erforderlich sind, aber nicht mehr. Der Vermieter muss also die Vornahme von Veränderungen am Mietgegenstand, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, sodass § 18 Abs 1 MG nicht gilt, nur dann dulden, wenn sie zur Erreichung des Zweckes, für den der Bestandgegenstand gemietet wurde, notwendig sind.Paragraph 1098, ABGB garantiert dem Bestandnehmer nur die Zuhaltung des Bestandvertrages und alle Rechte, die zur Erreichung seines Zweckes erforderlich sind, aber nicht mehr. Der Vermieter muss also die Vornahme von Veränderungen am Mietgegenstand, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, sodass Paragraph 18, Absatz eins, MG nicht gilt, nur dann dulden, wenn sie zur Erreichung des Zweckes, für den der Bestandgegenstand gemietet wurde, notwendig sind.

Entscheidungstexte

  • RS0020661">1 Ob 762/78
    Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 762/78
    Veröff: SZ 51/185
  • 3 Ob 505/80
    Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 505/80
    nur: § 1098 ABGB garantiert dem Bestandnehmer nur die Zuhaltung des Bestandvertrages und alle Rechte, die zur Erreichung seines Zweckes erforderlich sind, aber nicht mehr. (T1)
  • 1 Ob 697/81
    Entscheidungstext OGH 26.08.1981 1 Ob 697/81
    nur T1; Beisatz: § 18 MG bezweckt zwar eine Erweiterung dieser Rechte, jedoch nur in Bezug auf Änderungen, die einer baubehördlichen Bewilligung nicht bedürfen. (T2)
  • RS0020661">1 Ob 160/08y
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 160/08y
    Vgl auch; Beisatz: Ein Änderungsanspruch besteht jedenfalls, wenn ein Geschäftslokal für eine bestimmte Betriebsart vermietet wurde und gesetzliche Vorschriften/behördliche Anordnungen eine Änderung vorschreiben oder die Adaption zur Aufrechterhaltung - nicht: Ausweitung - des Betriebsumfangs notwendig ist. (T3); Beisatz: Hier: Durchbruch der Feuermauer zur Installation eines Notfallauslassrohrs. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0020661

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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