Norm
ABGB §1098 IIbRechtssatz
§ 1098 ABGB garantiert dem Bestandnehmer nur die Zuhaltung des Bestandvertrages und alle Rechte, die zur Erreichung seines Zweckes erforderlich sind, aber nicht mehr. Der Vermieter muss also die Vornahme von Veränderungen am Mietgegenstand, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, sodass § 18 Abs 1 MG nicht gilt, nur dann dulden, wenn sie zur Erreichung des Zweckes, für den der Bestandgegenstand gemietet wurde, notwendig sind.Paragraph 1098, ABGB garantiert dem Bestandnehmer nur die Zuhaltung des Bestandvertrages und alle Rechte, die zur Erreichung seines Zweckes erforderlich sind, aber nicht mehr. Der Vermieter muss also die Vornahme von Veränderungen am Mietgegenstand, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, sodass Paragraph 18, Absatz eins, MG nicht gilt, nur dann dulden, wenn sie zur Erreichung des Zweckes, für den der Bestandgegenstand gemietet wurde, notwendig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0020661Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009