Norm
ABGB §364aRechtssatz
Ein Geschädigter kann nicht verpflichtet werden, nur wegen der öffentlichen Aufgaben des Schädigers Schäden eventuell selbst tragen zu müssen, wenn dies ohne diese Aufgabe nicht der Fall wäre; es bedürfte jedenfalls einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen, wollte man einem Geschädigten eine solche Last zugunsten der Gemeinde bzw. wenn man so will, der Allgemeinheit aufbürden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010676Dokumentnummer
JJR_19781215_OGH0002_0010OB00031_7800000_003