RS OGH 1978/12/15 1Ob31/78, 1Ob21/85, 1Ob19/90, 1Ob129/02f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1978
beobachten
merken

Norm

ABGB §364a
ABGB §1293
ABGB §1311 IA
AHG §1 Eb

Rechtssatz

Ein Geschädigter kann nicht verpflichtet werden, nur wegen der öffentlichen Aufgaben des Schädigers Schäden eventuell selbst tragen zu müssen, wenn dies ohne diese Aufgabe nicht der Fall wäre; es bedürfte jedenfalls einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen, wollte man einem Geschädigten eine solche Last zugunsten der Gemeinde bzw. wenn man so will, der Allgemeinheit aufbürden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 31/78
    Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 31/78
    Veröff: SZ 51/184 = JBl 1980,146
  • 1 Ob 21/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 21/85
    Veröff: SZ 59/5 = ImmZ 1986,173
  • 1 Ob 19/90
    Entscheidungstext OGH 20.06.1990 1 Ob 19/90
    Veröff: WoBl 1990,133 = JBl 1991,247 (Rummel)
  • 1 Ob 129/02f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 129/02f
    Auch; Beisatz: Das hoheitliche Verhalten eines Rechtsträgers auf einem in seinem Eigentum stehenden Grund schließt dessen verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Haftung nicht aus, weil er seine privatrechtliche Pflicht als Grundeigentümer, Nachbarn nicht zu schädigen, mangels einer ihn zu Lasten von Geschädigten privilegierenden gesetzlichen Regelung ungeachtet der hoheitlichen Besorgung öffentlich-rechtlicher Agenden erfüllen muss. Deshalb werden Nachbarn Immissionsansprüche nach allgemeinem bürgerlichen Recht aufgrund einer durch hoheitliches Verhalten verursachten Schädigung - also neben allfälligen Amtshaftungsansprüchen - zugebilligt. (T1) Beisatz: Ein Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG kann als Haftungssubjekt nach § 1319 ABGB persönlich in Anspruch genommen werden, wenn es Besitzer des als Schadensursache wirksam gewordenen Gebäudes beziehungsweise Werks war. (T2); Veröff: SZ 2002/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010676

Dokumentnummer

JJR_19781215_OGH0002_0010OB00031_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten