RS OGH 1978/12/15 1Ob31/78, 2Ob80/06p, 1Ob135/12b, 8Ob28/13w, 1Ob246/14d, 6Ob171/16i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1978
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Norm

AHG §1 Cd14
AHG §1 H
B-VG Art17
B-VG Art116 Abs2
JN §1

Rechtssatz

Zu den Aufgaben der Gemeinde gehören insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Wasserleistungen, Abwasserkanälen und der Müllabfuhr; diese wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde findet nach herrschender Auffassung ihre verfassungsrechtliche Grundlage in den Artikeln 17 und 116 Abs 2 B-VG; die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde muss sich jedoch in Grenzen halten und darf insbesondere nicht gegen die im Staatsgrundsatz 1867 verankerten Grundrechten, zu denen auch das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums gehört, verstoßen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 31/78
    Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 31/78
    Veröff: SZ 51/184 = JBl 1980,146
  • 2 Ob 80/06p
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 80/06p
    Vgl auch; Beisatz: Es steht der Gemeinde in dem der Hoheitsverwaltung zuzuordnenden Bereich der Müllabfuhr nicht frei, im Verhältnis zu den Bewohnern beziehungsweise Abgabepflichtigen zwischen den Instrumenten der Hoheitsverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung zu wählen. (T1)
    Beisatz: Klage der Gemeinde (hier: Gemeindeverband) auf Abgaben/Gebühren für Müllentsorgung unzulässig. (T2)
  • 1 Ob 135/12b
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 135/12b
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 28/13w
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 28/13w
    Vgl
  • 1 Ob 246/14d
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 246/14d
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 171/16i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 171/16i
    Vgl; Beisatz: Die Müllabfuhr ist grundsätzlich dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass alles, was mit der Müllbeseitigung im Zusammenhang steht, deshalb vor die Verwaltungsbehörden gehört (hier: Klage einer Gemeinde gegen einen Müllverband auf Leistung einer vertraglich vereinbarten Standortnachteileabgeltung). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049943

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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