Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Soweit der Gemeinde durch Gesetz nicht ein hoheitliches Handeln aufgetragen ist, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund der Bestimmungen des Privatrechtes durch; im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist die Gemeinde in den Rechten und Pflichten anderen juristischen Personen des Privatrechtes gleichgestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0050121Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018