Norm
ABGB §1016Rechtssatz
1.) Daß ein Vertreter - Erteilung von Vertretungsmacht vorausgesetzt - den Machthaber auch dadurch berechtigen und verpflichten kann, daß er unter dessen Namen rechtsgeschäftlich handelt, ist heute anerkannt (hier: Unterfertigung eines Wechsels).
2.) Bei mangelnder Vollmacht ist der Handelnde als falsus procurator zu behandeln und haftet grundsätzlich sowohl nach bürgerlichem Recht als auch nach Handelsrecht für den Schaden, der daraus resultiert, daß der vermeintlich gegebene Anspruch gegen den unwirksam Vertretenen geltend gemacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019590Dokumentnummer
JJR_19781215_OGH0002_0010OB00753_7800000_001