RS OGH 1978/12/15 1Ob753/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1978
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Norm

ABGB §1016
EVHGB Art8 Nr4

Rechtssatz

1.) Daß ein Vertreter - Erteilung von Vertretungsmacht vorausgesetzt - den Machthaber auch dadurch berechtigen und verpflichten kann, daß er unter dessen Namen rechtsgeschäftlich handelt, ist heute anerkannt (hier: Unterfertigung eines Wechsels).

2.) Bei mangelnder Vollmacht ist der Handelnde als falsus procurator zu behandeln und haftet grundsätzlich sowohl nach bürgerlichem Recht als auch nach Handelsrecht für den Schaden, der daraus resultiert, daß der vermeintlich gegebene Anspruch gegen den unwirksam Vertretenen geltend gemacht wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 753/78
    Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 753/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019590

Dokumentnummer

JJR_19781215_OGH0002_0010OB00753_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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