RS OGH 1978/12/15 1Ob21/78

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Veröffentlicht am 15.12.1978
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Norm

JN §1 CVIII
WRG §17

Rechtssatz

Die Wasserrechtsbehörde hat über Entschädigungsansprüche zu entscheiden, dh über die Abgeltung jener vermögensrechtlichen Nachteile, die nach fachmännischer Voraussicht durch eine beabsichtigte Wassernutzung an einem wasserrechtlich geschützten Recht in Zukunft eintreten werden oder für die das WRG ausdrücklich einen Entschädigungstitel einräumt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045774

Dokumentnummer

JJR_19781215_OGH0002_0010OB00021_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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