RS OGH 2014/9/29 4Ob106/78, 4Ob157/80, 9ObA98/93, 9ObA242/93, 10ObS205/98i, 10ObS217/99f, 8ObA44/14z

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Veröffentlicht am 19.12.1978
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Norm

AngG §1 III
  1. AngG Art. 1 § 1 heute
  2. AngG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Die Qualifikation als Angestellter erfordert die Verrichtung solcher Arbeiten, die ihrer Art nach zu den typischen Tätigkeiten eines Kaufmannes gehören und für die Führung eines Betriebes eine bestimmte, jedenfalls nicht untergeordnete Bedeutung haben. Es muß sich demnach um einen Ausschnitt aus dem typischen Tätigkeitsbereich eines Kaufmannes handeln, ohne daß hiebei ein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf.

Entscheidungstexte

Schlagworte

kaufmännische Dienste, Wichtigkeit, Wesen, charakteristisch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028079

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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