Rechtssatz
Unentgeltlichkeit im Sinne des § 938 ABGB bedeutet, dass der Schenker dem Beschenkten die Sache ohne Gegenleistung und auch nicht als Erfüllung einer Verbindlichkeit überlässt; dabei entscheidet über die Frage der Unentgeltlichkeit grundsätzlich der übereinstimmende Parteiwille.Unentgeltlichkeit im Sinne des Paragraph 938, ABGB bedeutet, dass der Schenker dem Beschenkten die Sache ohne Gegenleistung und auch nicht als Erfüllung einer Verbindlichkeit überlässt; dabei entscheidet über die Frage der Unentgeltlichkeit grundsätzlich der übereinstimmende Parteiwille.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018843Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018