Norm
StGB §159 Abs1 Z2Rechtssatz
1. Unbewußte Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, also die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht, derzufolge der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung eines tatbildmäßigen Unrechtes nicht erkennt.
2. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner mangels flüssiger Mittel nicht im Stande ist, binnen angemessener Frist und bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung alle seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095895Dokumentnummer
JJR_19781220_OGH0002_0080OB00117_7800000_003