RS OGH 1978/12/20 8Ob117/78

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Veröffentlicht am 20.12.1978
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Norm

StGB §159 Abs1 Z2

Rechtssatz

1. Unbewußte Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, also die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht, derzufolge der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung eines tatbildmäßigen Unrechtes nicht erkennt.

2. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner mangels flüssiger Mittel nicht im Stande ist, binnen angemessener Frist und bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung alle seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 117/78
    Entscheidungstext OGH 20.12.1978 8 Ob 117/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095895

Dokumentnummer

JJR_19781220_OGH0002_0080OB00117_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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