TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/10 2003/18/0078

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Veröffentlicht am 10.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §63 Abs5;
FrG 1997 §36;
ZustG §13;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §22;
ZustG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A in I, geboren 1983, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 30. Jänner 2003, Zl. III 4033-114/02, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 30. Jänner 2003 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 17. September 2002, mit dem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37, 38 und 39 Fremdengesetz 1997 ein bis zum 17. September 2012 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Der Aufenthaltsverbotsbescheid "wurde an Sie (Zustellverfügung: Frau/Herr/Firma Z A, 6020 Innsbruck, an welcher Adresse Sie mit Ihrer Mutter A in einem gemeinsamen Haushalt leben) mit Formular 3 zu § 22 des Zustellgesetzes (RSa-Eigenhändig) der Post zur Zustellung an Sie übergeben". Aus dem Rückschein sei ersichtlich, dass der Bescheid nach den zwei vergeblichen Zustellversuchen vom 19. September und 20. September 2002 am 20. September 2002 beim Postamt hinterlegt und ab 23. September 2002 zur Abholung bereitgehalten worden sei. Laut Mitteilung des Postamtes sei der Bescheid jedoch bereits am 20. September 2002 "an den Empfänger ausgefolgt" worden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass er von 14. September 2002 bis 12. Oktober 2002 bei seinem Onkel in Saalfelden aufhältig gewesen und der Bescheid am 20. September 2002 seiner Mutter ausgefolgt worden sei.

Bei der Zustellung des Aufenthaltsverbots seien daher relevante Zustellmängel aufgetreten, weil die Hinterlegung entgegen § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) - trotz Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers - durchgeführt und schließlich - entgegen der angeordneten eigenhändigen Zustellung - gleichsam eine "Ersatzzustellung" an die Mutter des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei.

Gemäß § 7 ZustG gelte jedoch die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Nach seinem Vorbringen sei der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2002 von seinen Eltern aus Saalfelden abholt worden. Der Aufenthaltsverbotsbescheid wäre ihm "in den nächsten Tagen" von seiner Mutter übergeben worden. Er hätte "nichts weiter in dieser Sache unternommen". Gegenüber seinem Rechtsvertreter habe der Beschwerdeführer am 6. November 2002 vorgebracht, dass ihm der Bescheid von seiner Mutter übergeben worden wäre, als er - am 12. Oktober 2002 - nach Innsbruck zurückgekehrt wäre. Bei der niederschriftlichen Vernehmung am 27. Dezember 2002 habe die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin ausgeführt, den Aufenthaltsverbotsbescheid dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2002 ausgefolgt zu haben. Da der Bescheid dem Beschwerdeführer somit an diesem Tag tatsächlich zugekommen sei, habe die gemäß § 63 Abs. 5 AVG zweiwöchige Berufungsfrist am 28. Oktober 2002 geendet. Die am 6. November 2002 eingebrachte Berufung sei somit verspätet.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, aus der oben I.1. wörtlich wiedergegebenen Passage in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach der erstinstanzliche Bescheid "an Sie ... der Post zur Zustellung an Sie übergeben" worden sei, ergebe sich die sinn- und aktenwidrige Feststellung, dass der erstinstanzliche Bescheid zunächst dem Beschwerdeführer übergeben und von diesem - zum Zweck der Zustellung an ihn selbst - zur Post gegeben worden sei.

1.2. Aus dem gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich eindeutig, dass von der Behörde erster Instanz die eigenhändige Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheids an den Beschwerdeführer verfügt und zu diesem Zweck das entsprechende Formular (RSa-eigenhändig) der Post übergeben worden ist.

Bei der von der Beschwerde bemängelten Formulierung im angefochtenen Bescheid handelt es sich daher - was auch in der Beschwerde eingeräumt wird - um einen offenbaren Schreibfehler. Dieser führt zu keiner Rechtsverletzung des Beschwerdeführers.

2.1. Nach den unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist der Aufenthaltsverbotsbescheid durch die Post trotz Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers hinterlegt und schließlich - trotz Anordnung der eigenhändigen Zustellung - an die Mutter des Beschwerdeführers ausgehändigt worden.

2.2. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

2.3. Der Beschwerdeführer vertritt - ohne nähere Begründung - die Ansicht, dass es sich bei der "Ersatzzustellung" an seine Mutter nicht um eine mangelhafte Zustellung, sondern um eine "Nichtzustellung" handle, deren Heilung gemäß § 7 ZustG nicht möglich sei.

2.4. Nach der hg. Judikatur ist die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Weg auch immer, erreicht worden ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) E 27 zu § 7 ZustG).

Vorliegend wurde der Zweck der Zustellung dadurch erreicht, dass der nach der Zustellverfügung der Erstbehörde an den Beschwerdeführer eigenhändig zuzustellende Aufenthaltsverbotsbescheid dem Beschwerdeführer unstrittig am 13. Oktober 2002 tatsächlich zugekommen ist. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Zustellung daher gemäß § 7 ZustG als bewirkt.

2.5. Die erst am 6. November 2002 zur Post gegebene Berufung wurde von der belangten Behörde infolge Ablaufs der gemäß § 63 Abs. 5 AVG zweiwöchigen Berufungsfrist zutreffend als verspätet zurückgewiesen.

3. Da nach dem Gesagten bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 10. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180078.X00

Im RIS seit

21.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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