RS OGH 1979/1/9 2Ob570/78

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Veröffentlicht am 09.01.1979
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Norm

ABGB §305
ABGB §1331

Rechtssatz

Ist der ( gemein ) Austauschwert auf den verschiedenen Stufen des Güterumsatzes verschieden hoch, so entscheidet bei objektivabstrakter Berechnung die Stufe, der der Geschädigte angehört. Dasselbe gilt für den Ertragswert, wenn die Früchte einen je nach der Produktionsstufe variablen Austauschwert haben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 570/78
    Entscheidungstext OGH 09.01.1979 2 Ob 570/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010066

Dokumentnummer

JJR_19790109_OGH0002_0020OB00570_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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