RS OGH 2008/4/15 1Ob772/78, 5Ob1011/93, 5Ob65/08g

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Veröffentlicht am 10.01.1979
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Rechtssatz

Gerade bei Wohnungseigentum darf die Ausschließung nur der letzte Ausweg sein, sodass in der Regel zunächst versucht werden muss auf andere Weise Abhilfe zu schaffen, doch ist die vorherige Einbringung einer Unterlassungsklage nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082926

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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