RS OGH 2025/11/26 1Ob773/78; 4Ob36/79; 8ObA2147/96k; 9ObA283/97a; 9ObA93/98m; 7Ob100/98a; 9ObA119/99

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Veröffentlicht am 10.01.1979
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Rechtssatz

Eine Rechtshandlung kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehren gemäß § 228 ZPO sein, weil es sich dabei nicht um ein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage für dessen Bestand handelt (Erklärung des Widerrufs einer vertraglichen Vereinbarung).Eine Rechtshandlung kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehren gemäß Paragraph 228, ZPO sein, weil es sich dabei nicht um ein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage für dessen Bestand handelt (Erklärung des Widerrufs einer vertraglichen Vereinbarung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038804

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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