Norm
ABGB §1295 IIa3Rechtssatz
Sichert ein Baupolier eine Deckenöffnung provisorisch mit einer Spannplatte ab und lehnt er Schaltafeln zur Absicherung derart an, daß die Art der Abschrankung der Gefahrenquelle beim oberflächlichen Betrachter den Eindruck erwecken, daß die Schaltafeln als Laufbretter angelehnt worden seien, so fällt dem Arbeitnehmer, der diese Schaltafeln als Aufstiegshilfe benützte, trotz Abrutschen derselben an derselben Stelle abstieg und dann die Spannplatte durchbrach, nur ein Versehen sehr geringes Grades zur Last.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023054Dokumentnummer
JJR_19790110_OGH0002_0030OB00520_7800000_001