RS OGH 1979/1/10 1Ob772/78

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Veröffentlicht am 10.01.1979
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Rechtssatz

Zu der im Abs 2 genannten dritten Personengruppe zählt auch der Lebensgefährte des auszuschließenden Miteigentümers.Zu der im Absatz 2, genannten dritten Personengruppe zählt auch der Lebensgefährte des auszuschließenden Miteigentümers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082944

Dokumentnummer

JJR_19790110_OGH0002_0010OB00772_7800000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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