Norm
WEG 1975 §22Rechtssatz
Zu der im Abs 2 genannten dritten Personengruppe zählt auch der Lebensgefährte des auszuschließenden Miteigentümers.Zu der im Absatz 2, genannten dritten Personengruppe zählt auch der Lebensgefährte des auszuschließenden Miteigentümers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082944Dokumentnummer
JJR_19790110_OGH0002_0010OB00772_7800000_006