Norm
JN §104 Abs2 GRechtssatz
Eine unverzichtbare Unzuständigkeit im Sinne des § 104 Abs 2 JN ist auch dann anzunehmen, wenn die Anrufung des GH 1.Instanz nur im Hinblick auf den Streitwert der Rechtssache ausgeschlossen ist.Eine unverzichtbare Unzuständigkeit im Sinne des Paragraph 104, Absatz 2, JN ist auch dann anzunehmen, wenn die Anrufung des GH 1.Instanz nur im Hinblick auf den Streitwert der Rechtssache ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046850Dokumentnummer
JJR_19790111_OGH0002_0070OB00733_7800000_001