Rechtssatz
Wird die Abänderung einer bestehenden aber unvollständigen Benützungsvereinbarung im Außerstreitverfahren begehrt, so wird mit der Bekämpfung der die Zurückweisung bestätigenden Entscheidung eine Nichtigkeit gemäß § 16 Abs 1 AußStrG geltend gemacht.Wird die Abänderung einer bestehenden aber unvollständigen Benützungsvereinbarung im Außerstreitverfahren begehrt, so wird mit der Bekämpfung der die Zurückweisung bestätigenden Entscheidung eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG geltend gemacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007414Dokumentnummer
JJR_19790116_OGH0002_0050OB00770_7800000_001