Norm
ABGB §833 D1Rechtssatz
Erweist sich eine von den Miteigentümern getroffene ( Realteilungs ) Benützungsvereinbarung infolge schwerwiegender Differenzen zwischen den Parteien ohne Ergänzung als nicht tragfähig, dann eröffnet die mangels Willensübereinstimmung der Parteien bestehende Regelungsnotwendigkeit in diesem vertragfreien Raum die Regelungskompetenz des Außerstreitrichters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013559Dokumentnummer
JJR_19790116_OGH0002_0050OB00770_7800000_002