RS OGH 1979/1/16 2Ob194/78

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Veröffentlicht am 16.01.1979
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Rechtssatz

Ist ein Teil einer eingeklagten Forderung anerkannt und der Rest durch den Sachverständigen auszumitteln, so bewirkt Säumnis des Klägers bei Einzahlung des auferlegten Sachverständigen - Kostenvorschusses keine Verjährung des anerkannten Forderungsteiles, soweit hierüber das Gericht auch von Amts wegen mit Teilurteil abzusprechen hätte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 194/78
    Entscheidungstext OGH 16.01.1979 2 Ob 194/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034564

Dokumentnummer

JJR_19790116_OGH0002_0020OB00194_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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