RS OGH 1979/1/16 4Ob118/78

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Veröffentlicht am 16.01.1979
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Norm

EO §308 Abs1 A
EO §308 Abs1 D4
LPfG §6
LPfG §9

Rechtssatz

Enthält die Exekutionsbewilligung versehentlich keinen Freibetrag nach § 6 Abs 1 LPfG, sind die daraus entstehenden Unklarheiten und Rechtsnachteile nicht dem Drittschuldner anzulasten; es ist vielmehr primär Sache des betreibenden Gläubigers, im Wege eines Rekurses oder gegebenenfalls einer Antragstellung analog § 9 LPfG für eine entsprechende Ergänzung des Bewilligungsbeschlußes zu sorgen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 118/78
    Entscheidungstext OGH 16.01.1979 4 Ob 118/78
    EvBl 1979/96 S 295 = Arb 9755 = SozM IIAd,1199

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003911

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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