Norm
ABGB §91 C2Rechtssatz
Nach grundlosem Verlassen der Hausgemeinschaft muß das Begehren an den Ehegatten um Beistellung jener ergänzenden Mittel, die die getrennte Haushaltsführung fordert, als rechtsmißbräuchlich angesehen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Die Gleichstellungen ab 5 Ob 558/82 erfolgten ohne Bezug auf § 91 ABGB.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0047221Dokumentnummer
JJR_19790116_OGH0002_0020OB00566_7800000_002