Norm
GBG §14 Abs2Rechtssatz
Unter den nach § 14 Abs 2 GBG angeführten Forderungen aus einer übernommenen Geschäftsführung sind nur solche zu verstehen, die dem Geschäftsherrn gegenüber dem von ihm mit Geschäftsführungsaufgaben Betrautem entstanden sind oder entstehen können; solche liegen nicht vor, wenn der Gläubiger für seinen Schuldner Rechnungen bezahlt und diesem die geleisteten Zahlungen im Kontokorrentverhältnis verrechnet.Unter den nach Paragraph 14, Absatz 2, GBG angeführten Forderungen aus einer übernommenen Geschäftsführung sind nur solche zu verstehen, die dem Geschäftsherrn gegenüber dem von ihm mit Geschäftsführungsaufgaben Betrautem entstanden sind oder entstehen können; solche liegen nicht vor, wenn der Gläubiger für seinen Schuldner Rechnungen bezahlt und diesem die geleisteten Zahlungen im Kontokorrentverhältnis verrechnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0060595Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2012