RS OGH 1979/1/16 5Ob30/78

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Veröffentlicht am 16.01.1979
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Norm

GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Unter den nach § 14 Abs 2 GBG angeführten Forderungen aus einer übernommenen Geschäftsführung sind nur solche zu verstehen, die dem Geschäftsherrn gegenüber dem von ihm mit Geschäftsführungsaufgaben Betrautem entstanden sind oder entstehen können; solche liegen nicht vor, wenn der Gläubiger für seinen Schuldner Rechnungen bezahlt und diesem die geleisteten Zahlungen im Kontokorrentverhältnis verrechnet.Unter den nach Paragraph 14, Absatz 2, GBG angeführten Forderungen aus einer übernommenen Geschäftsführung sind nur solche zu verstehen, die dem Geschäftsherrn gegenüber dem von ihm mit Geschäftsführungsaufgaben Betrautem entstanden sind oder entstehen können; solche liegen nicht vor, wenn der Gläubiger für seinen Schuldner Rechnungen bezahlt und diesem die geleisteten Zahlungen im Kontokorrentverhältnis verrechnet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 30/78
    Entscheidungstext OGH 16.01.1979 5 Ob 30/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0060595

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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