RS OGH 1979/1/17 3Ob2/79

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Veröffentlicht am 17.01.1979
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Norm

EO §3 IIIA
EO §3 IVC
EO §54 Abs2
EO §356

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger hat konkret die vom Verpflichteten vorgenommenen Veränderungen und deren Zeitpunkt zu behaupten, damit beurteilt werden kann, ob durch die Handlungen des Verpflichteten eine dem Rechte des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt wurde und welche Handlungen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2/79
    Entscheidungstext OGH 17.01.1979 3 Ob 2/79
    EvBl 1979/117 S 353

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000044

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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